Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 10/2015
I. Allgemeines
1. Den Vertragsbeziehungen zwischen DEFACTO GmbH (nachfolgend „DEFACTO“) und den Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.
2. Die Angebote von DEFACTO sind stets freibleibend.
3. Die vorliegenden AGB gelten mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Annahme der Ware, der Inanspruchnahme der Dienstleistung oder dem Beginn der Nutzung eines gemieteten Produkts, als anerkannt. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte.
II. Vertragsschluss
1. Mit der Bestellung einer Ware oder Dienstleistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben, die Dienstleistung in Anspruch nehmen bzw. das jeweilige Produkt mieten zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wochen gebunden. DEFACTO ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Auftraggeber erklärt werden.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von DEFACTO. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- bzw. Falschbelieferung nicht von DEFACTO zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern von DEFACTO. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die von DEFACTO verwendete Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch DEFACTO stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben DEFACTO im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht durch DEFACTO; Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
III. Lieferzeit und Lieferverpflichtung
1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgebend. Teilleistungen und -lieferungen von DEFACTO sind zulässig.
2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist DEFACTO berechtigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung seitens DEFACTO nicht als verspätet.
4. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, DEFACTO mit der Dienstleistung begonnen hat oder das jeweilige Produkt zur Verfügung gestellt hat oder dem Auftraggeber die Anzeige der Leistungsbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.
5. Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen/ Leistungen besteht, ist Nichterfüllung oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einzelner Lieferungen oder Leistungen ohne Einfluss auf andere Leistungen/Lieferungen aus dem Vertrag.
6. Zahlungsverzug, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungs- schwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers berechtigen DEFACTO, Lieferungen und Leistungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig ist DEFACTO berechtigt, noch nicht fällige Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen.
IV. Versand, Gefahrenübergang
1. Die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Transportmittel ist DEFACTO überlassen, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Schuldet DEFACTO einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird DEFACTO diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
4. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen.
V. Preise, Zahlung, Zahlungsbedingungen
1. Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen.
2. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk bzw. Auslieferungslager. Fracht-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zulasten des Auftraggebers.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten.
5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. 6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung
6. unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Auftraggeber seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zulasten des Auftraggebers.
VI. Aufwendungen
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.
3. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
VII. Mängelansprüche
1. DEFACTO wird die Leistungen sach- und fachgerecht und im Einklang mit den Einzelaufträgen erbringen.
2. Garantien für die Beschaffenheit der Leistung übernimmt DEFACTO nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. Soweit DEFACTO kaufvertragliche Leistungen erbringt und die gelieferte Sache mangelhaft ist, wird DEFACTO die Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder mangelfreie Sachen nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung unter Ziffer VIII die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die gelieferte Sache begrenzt.
4. Soweit DEFACTO werkvertragliche Leistungen erbringt, bedürfen diese der Abnahme. Sind diese Leistungen mangelhaft, wird DEFACTO die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer VIII die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzt.
5. Soweit DEFACTO mietvertragliche Leistungen erbringt, ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der vermieteten Gegenstände ausgeschlossen.
6. Soweit DEFACTO dienstvertragliche Leistungen erbringt, schuldet DEFACTO keinen bestimmten Erfolg. DEFACTO wird jedoch solche Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes durchführen und sich bemühen, die angestrebten Ziele zu erreichen.
VIII. Haftung
1. Für Schäden haftet DEFACTO – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei
a) Vorsatz,
b) grober Fahrlässigkeit von DEFACTO, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen,
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) Mängeln, die DEFACTO absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit DEFACTO garantiert hat,
e) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DEFACTO auch bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes.
3. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche DEFACTO zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen zwölf Monaten. Für die Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VIII Nr. 1 gelten jedoch die gesetzlichen Fristen.
X. Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen
1. Rechte an den von DEFACTO in Erfüllung des Auftrages erzielten Arbeitsergebnissen entstehen zunächst bei DEFACTO und werden dessen Eigentum. Dies umfasst auch die Objekt- und Quellcodes sowie alle dazugehörigen Unterlagen in ihrem jeweiligen Entwicklungsstand. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Bekanntgabe der den Berechnungsergebnissen zugrunde liegenden Verfahren und Methoden gegenüber DEFACTO besteht nicht (Auskunftsanspruch). Sollte sich ein Schutzrecht beim Auftraggeber manifestieren, ist dieser verpflichtet, DEFACTO ein räumlich, zeitlich und örtlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht für alle bekannten und noch entstehenden Nutzungsarten einzuräumen.
2. DEFACTO räumt dem Auftraggeber die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte für die Dauer des entsprechenden Vertrages ein. Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte ist ausschließlich mit Zustimmung von DEFACTO möglich.
XI. Schutzrechte
1. Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen haftet der Auftraggeber DEFACTO für die Freiheit von Schutz- rechten Dritter der in Auftrag gegebenen Lieferungen, stellt DEFACTO von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und hat DEFACTO etwaigen aus einer Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von DEFACTO sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Sämtliche Zeichnungen, Konstruktionspläne und Muster, die dem Auftraggeber zugegangen sind, bleiben geistiges Eigentum von DEFACTO.
XII. Form
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von DEFACTO ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort ist Erlangen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erlangen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ergänzend gelten die mit den jeweiligen Preislisten bekannt gegebenen Sonderbedingungen unserer Produkte.
4. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Eignung von Waren und Dienstleistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
5. Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz: Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Auftraggeberdaten werden gespeichert.
6. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.